Förderverein Altenzentrum Ansgar e.V.
Förderverein Altenzentrum Ansgar e.V.

Beitrittserklärung

Beitrittserklärung - Förderverein Altenzentrum Ansgar e.V.
Beitrittserklärung.pdf
PDF-Dokument [110.9 KB]

Bitte die Beitrittserklärung herunterladen, ausfüllen und an den

Förderverein Altenzentrum Ansgar e.V.  senden:

 

Postanschrift:

Förderverein Altenzentrum Ansgar e.V.

Reekamp 51
22415 Hamburg

 

- per Fax an die Faxnummer  040 530 474 211
- oder per E-Mail an   info@foerderverein-ansgar.de

 

 

 

SATZUNG ,,Förderverein Altenzentrum ANSGAR e.V.“:

SATZUNG ,,Förderverein Altenzentrum ANSGAR e.V.“
Satzung-Förderverein-Ansgar.pdf
PDF-Dokument [207.5 KB]

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen ,,Förderverein Altenzentrum ANSGAR e.V.“
2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Zweck des Vereins ist ideelle und materielle Förderung des Altenzentrums ANSGAR. Der
Verein kann eigene Projekte, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der
Arbeit des Altenzentrums ANSGAR stehen, planen, fördern und verwirklichen.
2. Außerdem verfolgt der Verein das Ziel, Arbeiten zu fördern, die das Thema ,,Altsein in der
Gesellschaft“ darstellen; er kann zu diesem Themenbereich Grundlagen- und Modellarbeit
durchführen und fördern. Mittel des Vereins können für die Analyse, ihre Auswertung und
Darstellung sowie für entsprechende Veröffentlichungen verwandt werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), insbesondere die
Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). . Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; seine Mittel sind ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszwecks gem. § 2 zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder
Teile davon.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluß
- Tod
eines Mitgliedes
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die
Erkärung wird mit dem Zugang wirksam.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das
Mitglied schuldhaft gegen die Interessen oder Ziele des Vereins gehandelt hat oder sich in
sonstiger Weise schuldhaft vereinsschädigend verhält. Er ist schriftlich mitzuteilen.
Dagegen ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. Über den Widerspruch
entscheidet endültig die Mitgliederversammlung.
6. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 6 Organe


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
2. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter
Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
a) über die Wahl des Vorstandes;
b) über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge;
c) über die Jahresrechnung;
d) über die Entlastung des Vorstandes;
e) über die Bestellung von Kassenprüfern für jeweils drei Jahre und über den
Kassenbericht;
f) über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß;
g) über Satzungänderungen;
h) über die Abberufung des Vorstandes;
i) über die Auflösung des Vereins.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nicht
ausdrücklich ein anderes Mehrheitsverhältnis bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über den Gegenstand des Abs. 5 g
(Satzungsänderungen) bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Versammlung, auf deren Einladung konkret der Text der vorgeschlagenen
Satzungsänderung steht. Anträge über die Abberufung des Vorstandes (§ 7 Absatz 5 h)
und über die Auflösung des Vereins (§ 7 Absatz 5 i) bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller
Mitglieder des Vereins. Wird dieses Quorum in der Mitgliederversammlung nicht
erreicht, ist spätestens in einer Frist von einem Monat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes, im
Verhinderungsfall ein von der Versammlung mit Mehrheit zu wählendes Mitglied.
9. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw.
der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.


§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister bzw. der
Schatzmeisterin und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ersetzt.
4. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende bzw. die
stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin und ein weiteres
Mitglied des Vorstandes sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen
vertreten den Verein gemeinsam nach außen.
5. Der Vorstand tritt jährlich mindestens viermal zusammen. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
6. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht.


§ 9 Auflösung des Vereins


1. Der Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in
der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach
Ausgleich aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Diakoniestiftung Alt-
Hamburg als Trägerin des Altenzentrums Ansgar; die Diakoniestiftung hat das Vermögen
ausschließlich als zusätzliche Mittel für das Altenzentrum und damit für gemeinnützige
Zwecke i.S.d. § 52 AO zu verwenden.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Hamburg, im Februar 2009

 

(1.Fassung: Hamburg, 7. November 1991; die Änderung der Satzung vom 23.2.2006 ist am 25.10.2006 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.)

 

 

Druckversion | Sitemap
© Foerderverein AZ Ansgar